BAG, Urteil vom 09.09.2020 - 4 AZR 195/20
LAG Berlin-Brandenburg 12. Februar 2020
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BAG 9. September 2020
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BVerfG 4. Oktober 2022

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, Justizfachangestellte, verlangt Vergütung nach Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TV-L für ihre Tätigkeit in einer Serviceeinheit. Streitgegenstand ist die tarifliche Eingruppierung gemäß § 12 Abs. 1 TV-L i.V.m. der Entgeltordnung zum TV-L, insbesondere die Bewertung eines einheitlichen Arbeitsvorgangs mit schwierigen Tätigkeiten.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestimmt den Arbeitsvorgang nach dem Arbeitsergebnis (§ 12 Abs. 1 TV-L) unter Berücksichtigung der tatsächlichen Arbeitsorganisation. Ein Arbeitsvorgang kann Einzeltätigkeiten unterschiedlicher tariflicher Wertigkeit umfassen, die nicht gesondert zu bewerten sind. Schwierige Tätigkeiten in rechtserheblichem Ausmaß innerhalb eines einheitlichen Arbeitsvorgangs rechtfertigen die Eingruppierung in Entgeltgruppe 9 bzw. 9a TV-L.

Praxishinweis
Für die Eingruppierung ist auf den einheitlichen Arbeitsvorgang abzustellen, nicht auf einzelne Tätigkeiten oder deren prozentualen Anteil. Arbeitgeber können durch Organisationsgestaltung Einfluss auf die Eingruppierung nehmen. Eine Aufspaltung nach Schwierigkeitsgrad einzelner Tätigkeiten ist tariflich nicht vorgesehen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 09.09.2020 - 4 AZR 195/20
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 4 AZR 195/20
Entscheidungsdatum : 8. September 2020
Amtliche Quelle :

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