BFH, Entscheidung vom 23.04.2008 - X R 32/06
FG München 22. November 2005
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BFH 23. April 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt die Festsetzung einer negativen Einkommensteuer gemäß § 10d, § 35 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 EStG wegen eines gewerbesteuerlichen Anrechnungsüberhangs, der infolge eines Verlustabzugs nicht genutzt werden kann. Das Finanzamt setzt die Einkommensteuer 2001 mit Null fest.

Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. § 35 EStG sieht keine Festsetzung negativer Einkommensteuer vor, wenn die tarifliche Einkommensteuer durch Verlustabzug nach § 10d EStG auf Null gemindert ist. Das Verfallen des Anrechnungsvolumens verletzt weder Art. 3 Abs. 1 GG noch Art. 14 Abs. 1 GG. Die gesetzliche Regelung entspricht der verfassungsrechtlich zulässigen Belastungsentscheidung.

Praxishinweis
Ein negativer Steuerbetrag aus gewerbesteuerlicher Anrechnung ist bei Verlustvorträgen und dadurch auf Null geminderter tariflicher Einkommensteuer nicht durchsetzbar. Ein Vor- oder Rücktrag des Anrechnungsüberhangs analog § 34f EStG ist verfassungsrechtlich nicht geboten.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BFH, Entscheidung vom 23.04.2008 - X R 32/06
Gericht : BFH
Aktenzeichen : X R 32/06
Entscheidungsdatum : 22. April 2008

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