BVerfG, Entscheidung vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
BFH 11. August 1999
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BVerfG 18. Januar 2006

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer 1994 veranlagt; sie rügen eine Gesamtbelastung aus Einkommen- und Gewerbesteuer von über 50 % des Einkommens und berufen sich auf Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 GG sowie den sogenannten "Halbteilungsgrundsatz" aus BVerfGE 93, 121. Finanzgericht und Bundesfinanzhof weisen Klage und Revision ab.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verneint eine verfassungsrechtlich bindende Obergrenze der Steuerbelastung aus Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG für Einkommen- und Gewerbesteuer. Der "Halbteilungsgrundsatz" bezieht sich ausschließlich auf die Vermögensteuer und entfaltet keine Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG. Die Steuerbelastung ist verhältnismäßig und verletzt die Eigentumsgarantie nicht.

Praxishinweis
Eine absolute Belastungsobergrenze von ca. 50 % für Einkommen- und Gewerbesteuer besteht nicht. Die verfassungsrechtliche Prüfung erfolgt im Rahmen der Verhältnismäßigkeit, wobei der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum hat. Der "Halbteilungsgrundsatz" ist auf Vermögensteuer beschränkt und nicht auf Ertragsteuern übertragbar.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 18.01.2006 - 2 BvR 2194/99
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2194/99
Entscheidungsdatum : 17. Januar 2006
Amtliche Quelle :

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