BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
BVerfG 16. Mai 1995

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger wenden sich gegen die Anbringung von Kreuzen/Kruzifixen in Unterrichtsräumen öffentlicher Volksschulen Bayerns gemäß § 13 Abs. 1 Satz 3 VSO. Sie rügen Verletzungen der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) und des Erziehungsrechts der Eltern (Art. 6 Abs. 2 GG).

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht erklärt § 13 Abs. 1 Satz 3 VSO für verfassungswidrig und nichtig, da die staatliche Anbringung von Kreuzsymbolen in nicht-bekenntnisgebundenen Schulen gegen Art. 4 Abs. 1 GG verstößt. Das Kreuz ist spezifisches Glaubenssymbol, dessen Präsenz eine unzumutbare Beeinträchtigung der negativen Religionsfreiheit und des elterlichen Erziehungsrechts darstellt. Die Neutralitätspflicht des Staates wird verletzt.

Praxishinweis
Die Anbringung religiöser Symbole in öffentlichen Schulen ohne Bekenntnischarakter ist unzulässig. Landesrechtliche Vorschriften, die eine solche Pflicht vorsehen, sind nichtig. Mandanten mit abweichender Weltanschauung können die Entfernung religiöser Symbole unter Berufung auf Art. 4 Abs. 1 GG verlangen.

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    Martina Reeßing · www.neuerichter.de · 4. Oktober 2010

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 16.05.1995 - 1 BvR 1087/91
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1087/91
Entscheidungsdatum : 15. Mai 1995
Amtliche Quelle :

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