BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - V ZB 88/16
OLG München 24. Mai 2016
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BGH 14. Dezember 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Behörde beantragt Löschung von Insolvenzvermerken im Grundbuch. Die Ersuchen sind unterschrieben und mit einem drucktechnisch erzeugten Dienstsiegel versehen. Das Grundbuchamt beanstandet die Form, da kein Prägesiegel oder Farbdruckstempel angebracht sei. Die Behörde legt Rechtsbeschwerde ein.

Entscheidungsgründe
§ 29 Abs. 3 GBO verlangt für Behördenersuchen eine individuelle Siegelung mittels Prägesiegel oder Farbdruckstempel. Ein lediglich drucktechnisch erzeugtes Siegel genügt nicht, da es die Vermutung der Ordnungsmäßigkeit und Vertretungsbefugnis nicht begründet. Die analoge Auslegung von § 725 ZPO bestätigt diese strenge Formanforderung.

Praxishinweis
Behördliche Eintragungsersuchen im Grundbuch müssen mit einem echten Prägesiegel oder Farbdruckstempel versehen sein. Drucktechnisch erzeugte Siegel sind unzureichend und führen zu Verfahrenshindernissen. Eine Änderung der Rechtslage bedarf des Bundesgesetzgebers.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 14.12.2016 - V ZB 88/16
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : V ZB 88/16
    Entscheidungsdatum : 13. Dezember 2016
    Amtliche Quelle :

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