BVerwG, Beschluss vom 05.01.2024 - 3 BN 2/23
OVG Saarland 31. Januar 2023
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BVerwG 5. Januar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wendet sich gegen die 2G-Plus-Regelung des § 6 Abs. 2 Nr. 1 VO-CP (10. Februar 2022), die den Zugang zu körpernahen, nicht medizinisch indizierten Dienstleistungen, insbesondere Friseurdienstleistungen, an einen 2G-Plus-Nachweis knüpft. Die Norm war zum Zeitpunkt der Antragstellung noch in Kraft, wurde aber vor Verfahrensabschluss außer Kraft gesetzt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht hebt das Urteil des OVG auf, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der inzwischen außer Kraft getretenen Vorschrift hat (§ 47 VwGO). Die kurzfristige Geltungsdauer der Corona-Verordnung und der gewichtige Grundrechtseingriff in Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) rechtfertigen eine nachträgliche gerichtliche Klärung.

Praxishinweis
Auch bei zwischenzeitlich außer Kraft getretenen Corona-Verordnungen besteht ein Feststellungsinteresse, wenn Grundrechtseingriffe von erheblicher Tragweite geltend gemacht werden und ein Hauptsacheverfahren wegen kurzer Geltungsdauer nicht möglich war. Dies sichert effektiven Rechtsschutz gem. Art. 19 Abs. 4 GG.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 05.01.2024 - 3 BN 2/23
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 3 BN 2/23
    Entscheidungsdatum : 4. Januar 2024
    Amtliche Quelle :

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