BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12
AG Gelsenkirchen-Buer 16. November 2011
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LG Essen 15. Mai 2012
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BGH 20. März 2013

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten die Entfernung eines Hundes aus der Mietwohnung und Unterlassung der Hundehaltung. Im Mietvertrag ist eine formularmäßige Klausel enthalten, die Hunde- und Katzenhaltung generell untersagt. Der Beklagte hält seit Mietvertragsbeginn einen kleinen Hund, der keine Störungen verursacht.

Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen. Die Klausel in § 16 Satz 1 des Mietvertrags stellt eine unwirksame AGB nach § 307 Abs. 1, 2 Nr. 1 BGB dar, da sie den Mieter unangemessen benachteiligt und gegen den Grundgedanken der Gebrauchsgewährungspflicht (§ 535 Abs. 1 BGB) verstößt. Eine generelle Tierhaltungsuntersagung ohne Einzelfallabwägung ist unzulässig. Die Interessenabwägung im Einzelfall ist geboten.

Praxishinweis
Formularmäßige generelle Verbote der Hunde- und Katzenhaltung in Wohnraummietverträgen sind unwirksam. Vermieter müssen im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände eine Interessenabwägung vornehmen. Ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB scheidet aus, wenn die Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 168/12
Entscheidungsdatum : 20. März 2013
Amtliche Quelle :

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