BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
BVerfG 25. Januar 2011
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BVerfG 16. Mai 2011
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BVerfG 1. Oktober 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger wurde nach Scheidung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts gemäß § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB verurteilt. Nach Wiederverheiratung des Klägers reduzierte das OLG den Unterhalt unter Anwendung der Dreiteilungsmethode, die auch das Einkommen des neuen Ehegatten berücksichtigt.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht hält die Auslegung des § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB durch den BGH zur „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnissen“ und die Dreiteilungsmethode für verfassungswidrig. Sie überschreitet die richterliche Rechtsfortbildung, da sie den gesetzgeberischen Maßstab der Bedarfsbemessung an den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung aufgibt und den Unterhaltsbedarf unzulässig mit nachehelichen Unterhaltspflichten gegenüber neuen Ehegatten vermischt.

Praxishinweis
Die Dreiteilungsmethode zur Unterhaltsbemessung bei Wiederverheiratung ist verfassungswidrig und darf nicht angewandt werden. Die Bedarfsbemessung bleibt an die ehelichen Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Scheidung gebunden. Gesetzgeberische Änderungen bleiben vorbehalten.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerfG, Beschluss vom 25.01.2011 - 1 BvR 918/10
    Gericht : BVerfG
    Aktenzeichen : 1 BvR 918/10
    Entscheidungsdatum : 24. Januar 2011
    Amtliche Quelle :

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