BGH, Urteil vom 14.08.2009 - 3 StR 552/08
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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Drei Angeklagte werden wegen Mitgliedschaft (§§ 129 a, 129 b StGB) bzw. Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung sowie bandenmäßigen Betrugs (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit einer Lebensversicherungsbetrugsserie verurteilt. Beweismittel stammen maßgeblich aus polizeilicher Wohnraumüberwachung nach § 29 POG RhPf aF.

Entscheidungsgründe
Der BGH bestätigt die Verwertbarkeit der aus polizeilicher Wohnraumüberwachung gewonnenen Daten gemäß § 100 d Abs. 5 Nr. 3 StPO trotz verfassungsrechtlicher Mängel der Ermächtigungsgrundlage, gestützt auf eine Güterabwägung und Einhaltung des Kernbereichsschutzes (§ 100 c Abs. 4-6 StPO). Die Al Qaida wird als terroristische Vereinigung i.S.d. §§ 129 a, 129 b StGB anerkannt. Mitgliedschaft erfordert formale Eingliederung; Unterstützung umfasst auch Beihilfe zur Mitgliedschaft. Betrug ist mit Vertragsschluss vollendet (Eingehungsbetrug).

Praxishinweis
Polizeiliche Wohnraumüberwachung kann trotz formaler Rechtswidrigkeit verwertet werden, wenn Kernbereichsschutz beachtet und öffentliche Sicherheitsinteressen überwiegen. Bei terroristischen Vereinigungen ist zwischen Mitgliedschaft und Unterstützung differenziert vorzugehen. Eingehungsbetrug liegt bereits mit Abschluss des Versicherungsvertrags vor.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 14.08.2009 - 3 StR 552/08
Gericht : BGH
Aktenzeichen : 3 StR 552/08
Entscheidungsdatum : 14. August 2009
Amtliche Quelle :

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