BSG, Urteil vom 24.04.2018 - B 1 KR 13/16 R
LSG Sachsen 23. Juli 2015
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BSG 24. April 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Übernahme der Kosten für eine stationäre Liposuktion zur Behandlung eines Lipödems. Die Krankenkasse verweigert die Leistung mit Verweis auf fehlende Anerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) und mangelnden Nachweis des Nutzens.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 27 Abs. 1 S. 2 Nr. 5, 39 Abs. 1 S. 1, 137c Abs. 3, 137e SGB V. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Regelversorgung, da die Liposuktion nicht dem Qualitätsgebot entspricht. Ein Anspruch auf Teilnahme am Erprobungsverfahren nach § 137e SGB V besteht jedoch, sofern die Voraussetzungen der Erprobungsrichtlinie erfüllt sind. Die Erprobungsrichtlinie und die Ermächtigung des GBA sind verfassungsgemäß.

Praxishinweis
Leistungen mit bloßem Potential einer Behandlungsalternative sind keine Regelleistungen, können aber im Rahmen von Erprobungsrichtlinien nach § 137e SGB V beansprucht werden. Die Teilhabe am Auswahlverfahren ist nach Art. 3 GG zu gewährleisten. Die Rechtsprechung bestätigt die verfassungskonforme Ermächtigung des GBA zur Erprobung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 24.04.2018 - B 1 KR 13/16 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 1 KR 13/16 R
Entscheidungsdatum : 23. April 2018
Amtliche Quelle :

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