BSG, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R
LSG Niedersachsen-Bremen 11. Dezember 2017
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BSG 8. Mai 2019

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Sachverhalt
Die Klägerin begehrt im SGB-II-Bezug die zuschussweise Übernahme von Kosten für Schulbücher, die sie mangels Lernmittelfreiheit in Niedersachsen selbst beschaffen musste. Das Jobcenter bewilligte nur den Regelbedarf und lehnte Mehrleistungen ab. Die Klage wurde vor den Vorinstanzen teilweise stattgegeben.

Entscheidungsgründe
Das LSG bestätigt den Anspruch auf Härtefallmehrbedarf gem. § 21 Abs. 6 SGB II, da der Regelbedarf nach § 20 SGB II den Bedarf für Schulbücher bei fehlender Lernmittelfreiheit strukturell nicht in der Höhe abdeckt. Eine analoge Anwendung ist nicht erforderlich. Vorrangige Darlehensgewährung nach § 24 Abs. 1 SGB II scheidet aus. Die verfassungskonforme Auslegung verpflichtet zur Mehrbedarfsdeckung.

Praxishinweis
Jobcenter sind verpflichtet, Kosten für Schulbücher als Härtefallmehrbedarf nach § 21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen, wenn keine Lernmittelfreiheit besteht. Ein Darlehen nach § 24 Abs. 1 SGB II ist nicht vorrangig. Die Entscheidung stärkt die Leistungsansprüche von Schülern im SGB-II-Bezug bei schulbedingten Sonderbedarfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 08.05.2019 - B 14 AS 13/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 14 AS 13/18 R
Entscheidungsdatum : 8. Mai 2019
Amtliche Quelle :

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