BGH, Urteil vom 16.06.2016 - I ZR 46/15
OLG Nürnberg 27. Januar 2015
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BGH 16. Juni 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger und Beklagte betreiben Sanitätshäuser mit orthopädietechnischen Leistungen. Die Beklagte nutzt in einer orthopädischen Facharztpraxis einen Raum zur Leistungserbringung ohne ständige Meisterpräsenz. Kläger rügt Verstoß gegen § 7 HwO und unzulässige Patientenzuweisung gem. § 31 Abs. 2 BayBOÄ.

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt die Berufungsentscheidung auf, da die Raumnutzung in der Arztpraxis keine unerhebliche Nebenbetriebstätigkeit i.S.d. §§ 2 Nr. 3, 3 Abs. 1, 2 HwO darstellt, sondern eine Zweigstelle mit Meisterpräsenzpflicht ist. Zudem stellt die Überlassung eines Raums mit Beschilderung eine unzulässige ärztliche Empfehlung i.S.d. § 31 Abs. 2 BayBOÄ dar. Die Klageanträge sind sprachlich zu präzisieren; die Sache wird zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

Praxishinweis
Orthopädietechnische Leistungen in Arztpraxen unterliegen der Meisterpräsenzpflicht, wenn wesentliche Tätigkeiten erbracht werden. Die Überlassung von Praxisräumen mit Wegweisern kann eine unzulässige Patientenzuweisung begründen. Klageanträge müssen präzise formuliert sein, um Bestimmtheitsanforderungen gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zu genügen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.06.2016 - I ZR 46/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : I ZR 46/15
Entscheidungsdatum : 15. Juni 2016
Amtliche Quelle :

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