BGH, Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 271/09
BGH 6. Oktober 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, gewerblicher Großvermieter, kündigt den Beklagten wegen Zahlungsverzugs von zwei Monatsmieten fristlos und verlangt Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Die Klage auf Kostenerstattung wird in erster und zweiter Instanz abgewiesen; die Revision bleibt erfolglos.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 2 Nr. 1, 254 Abs. 2 BGB. Das Gericht verneint Erstattungsanspruch, da die Klägerin als geschäftserfahrener Großvermieter die Kündigung ohne anwaltliche Hilfe selbst hätte verfassen können. Die Schadensminderungspflicht gebietet keine Erstattung der Anwaltskosten bei klarer Rechtslage.

Praxishinweis
Gewerbliche Großvermieter müssen bei klaren Zahlungsverzugskündigungen keine anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen. Anwaltskosten für die Kündigung sind nicht erstattungsfähig, wenn die Kündigung ohne erheblichen Aufwand durch kaufmännisches Personal erstellt werden kann.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 271/09
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 271/09
    Entscheidungsdatum : 5. Oktober 2010
    Amtliche Quelle :

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