BGH, Urteil vom 16.06.2011 - III ZR 342/09
OLG Frankfurt 31. März 2009
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BGH 16. Juni 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Provisionen von der Beklagten. Ein Mahn- und Vollstreckungsbescheid wurde an die bisherige Geschäftsadresse der Beklagten zugestellt, obwohl diese behauptet, ihre Geschäftsräume dort bereits vor Zustellung aufgegeben zu haben. Die Zustellung erfolgte über einen gemeinschaftlichen Briefschlitz in einem Mehrparteienhaus.

Entscheidungsgründe
Die Revision hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da unklar ist, ob die Beklagte am Zustellungsort noch Geschäftsräume unterhält (§§ 178–181 ZPO). Für eine wirksame Ersatzzustellung ist tatsächliche Nutzung der Wohnung oder Geschäftsräume erforderlich; ein bloßer Rechtsschein genügt nicht. Ein gemeinschaftlicher Briefschlitz in einem überschaubaren Mehrparteienhaus kann als geeignete Zustellvorrichtung gelten (§ 180 Satz 1 ZPO).

Praxishinweis
Bei Ersatzzustellungen ist die tatsächliche Nutzung der Zustelladresse entscheidend. Gemeinschaftliche Briefschlitze in kleinen Mehrparteienhäusern sind unter engen Voraussetzungen zulässig. Die bloße Anbringung eines Namensschilds begründet keinen wirksamen Zustellungsort. Sorgfalt bei Adressänderungen und Postempfang ist geboten.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 25. Juli 2011

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 16.06.2011 - III ZR 342/09
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 342/09
Entscheidungsdatum : 15. Juni 2011
Amtliche Quelle :

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