BGH, Urteil vom 10.12.2025 - IV ZR 34/25
LG Stuttgart 10. Juli 2023
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OLG Stuttgart 30. Januar 2025
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BGH 10. Dezember 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten, einem Versicherer, die Unterlassung der Berufung auf eine Klausel in fondsgebundenen Riester-Rentenversicherungen, die dem Versicherer ein einseitiges Recht zur Herabsetzung des Rentenfaktors bei unvorhersehbaren negativen Änderungen (Lebenserwartung, Kapitalanlagerendite) einräumt, ohne eine Wiederheraufsetzung bei Verbesserung vorzusehen.

Entscheidungsgründe
Die Klausel verstößt gegen § 308 Nr. 4 BGB, da sie ein einseitiges Änderungsrecht ohne Verpflichtung zur Rückanpassung bei günstiger Entwicklung gewährt und somit das vertragliche Äquivalenzprinzip verletzt. Eine Kompensation durch Überschussbeteiligung (§ 25 AVB) oder Zuzahlungsmöglichkeiten (§ 14 AVB) ist unzureichend. Das Anpassungsrecht unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB und ist unwirksam.

Praxishinweis
Anpassungsklauseln in fondsgebundenen Rentenversicherungen müssen eine symmetrische Regelung zur Herabsetzung und Wiederheraufsetzung des Rentenfaktors enthalten. Einseitige Absenkungsrechte ohne Rückkehrpflicht sind unwirksam und können Unterlassungsansprüche nach § 1 UKlaG begründen. Die halbzwingenden Vorschriften des § 163 VVG sind nicht abschließend.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 10.12.2025 - IV ZR 34/25
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 34/25
Entscheidungsdatum : 9. Dezember 2025
Amtliche Quelle :

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