BGH, Urteil vom 15.02.2024 - VII ZR 42/22
LG München I 15. April 2021
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OLG München 18. Januar 2022
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BGH 15. Februar 2024

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Restwerklohn aus einem Einheitspreisvertrag zur Erschließung von Glasfaseranschlüssen. Die Beklagte verweigert Zahlung in Höhe der Vertragsstrafe wegen Fristüberschreitung. Streit besteht über Wirksamkeit der Vertragsstrafenklausel in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB-VOB).

Entscheidungsgründe
Die Vertragsstrafenklausel in Ziffer 2.1, 2.2 BVB-VOB ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Auftragnehmers unwirksam, da sie bei Einheitspreisverträgen die Vertragsstrafe an die vor Vertragsschluss vereinbarte Auftragssumme knüpft und somit die zulässige Höchstgrenze von 5 % des tatsächlich zu zahlenden Werklohns überschreiten kann. Die Revision der Klägerin wird stattgegeben, das Berufungsurteil aufgehoben.

Praxishinweis
Vertragsstrafenklauseln in Einheitspreisverträgen dürfen die Strafhöhe nicht an der vorvertraglichen Auftragssumme, sondern an der endgültigen Abrechnungssumme orientieren. Andernfalls droht Unwirksamkeit wegen unangemessener Benachteiligung nach § 307 BGB. Aufrechnungen mit Verzögerungsschäden in Berufungsinstanz sind ohne Einwilligung unzulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 15.02.2024 - VII ZR 42/22
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VII ZR 42/22
Entscheidungsdatum : 14. Februar 2024
Amtliche Quelle :

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