BGH, Urteil vom 18.09.2014 - I ZR 34/12
BGH 17. Juli 2013
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BGH 18. September 2014

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Sachverhalt
Die Beklagte bewirbt im Online-Spiel „Runes of Magic“ mit der Aufforderung „Schnapp Dir die günstige Gelegenheit...“ den kostenpflichtigen Erwerb virtueller Gegenstände, die u.a. per SMS bezahlt werden können. Der Kläger beanstandet dies als wettbewerbswidrig nach UWG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Verletzung von Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG sowie §§ 4 Nr. 1, 2 UWG, da die Werbung eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder darstellt. Die Beurteilung des Verkehrsverständnisses erfolgt auf Grundlage richterlicher Sachkunde. Die Verknüpfung mit einer Produktseite per Link begründet keine Entkräftung der Unmittelbarkeit.

Praxishinweis
Werbung, die Kinder unmittelbar zum Erwerb kostenpflichtiger virtueller Güter auffordert, ist nach Nr. 28 Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG unzulässig. Die gerichtliche Bewertung des Verkehrsverständnisses kann ohne Sachverständigengutachten erfolgen, auch bei Online-Spielen mit gemischter Altersstruktur.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 18.09.2014 - I ZR 34/12
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : I ZR 34/12
    Entscheidungsdatum : 18. September 2014
    Amtliche Quelle :

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