BGH, Urteil vom 16.11.2022 - VIII ZR 436/21
LG Dortmund 17. Juni 2020
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OLG Hamm 2. August 2021
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BGH 16. November 2022
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BGH 11. Juli 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Beklagte kauft Kraftfahrzeuge im Rahmen eines "sale and rent back"-Modells zu deutlich unter Marktwert und vermietet sie an die Verkäufer zurück. Der Kläger verkauft sein Fahrzeug für 5.000 EUR bei einem Händlereinkaufswert von 13.700 EUR, zahlt Mieten und Bearbeitungsgebühr, das Fahrzeug wird nach Mietende versteigert.

Entscheidungsgründe
Das Gericht erklärt den Kaufvertrag wegen sittenwidrigen wucherähnlichen Rechtsgeschäfts (§ 138 Abs. 1 BGB) und Verstoßes gegen das Rückkaufsverbot (§ 34 Abs. 4 GewO i.V.m. § 134 BGB) für nichtig. Die Beklagte erwirbt das Eigentum nicht gutgläubig (§ 932 Abs. 2 BGB) und haftet dem Kläger auf Schadensersatz gem. §§ 989, 990 BGB in Höhe des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Kaufpreis. Mietzahlungen sind aus § 812 Abs. 1 BGB zurückzuzahlen. Die Revision des Klägers ist unzulässig.

Praxishinweis
"Sale and rent back"-Geschäfte mit erheblichem Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Marktwert können als wucherähnlich und sittenwidrig eingestuft werden. Verstoß gegen das Rückkaufsverbot führt zur Nichtigkeit und Schadensersatzpflicht des Käufers. Gute Sorgfaltspflicht bei Eigentumserwerb ist geboten, um Haftung zu vermeiden.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 16.11.2022 - VIII ZR 436/21
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 436/21
    Entscheidungsdatum : 15. November 2022
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text