BAG, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 406/10
LAG Berlin-Brandenburg 3. Juni 2010
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BAG 17. August 2011
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BAG 14. Dezember 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, als Rechtsanwalt bei der Beklagten angestellt, verlangt Überstundenvergütung für 930,33 geleistete Überstunden trotz einer Klausel im Arbeitsvertrag (§ 3 Abs. 3), die Überstunden pauschal abgelten soll. Die Beklagte bestreitet die Vergütungspflicht und verweist auf fehlende Anordnung und Duldung.

Entscheidungsgründe
Die Klausel zur pauschalen Abgeltung von Überstunden ist wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot (§ 307 Abs. 1 Satz 2 BGB) unwirksam. Ein Überstundenvergütungsanspruch besteht nicht, da weder eine positive vertragliche Regelung noch eine stillschweigende Vergütungsvereinbarung (§ 612 Abs. 1 BGB) vorliegt. Die subjektive Erwartung des Klägers auf Partnerschaft als Gegenleistung begründet keinen Vergütungsanspruch.

Praxishinweis
AGB-Klauseln zur pauschalen Überstundenabgeltung müssen klar und bestimmt formuliert sein, um wirksam zu sein. Fehlt eine wirksame Regelung, ist eine Vergütung nur bei objektiver und nachvollziehbarer Vergütungserwartung nach § 612 BGB durchsetzbar. Subjektive Erwartungen genügen nicht.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BAG, Urteil vom 17.08.2011 - 5 AZR 406/10
    Gericht : BAG
    Aktenzeichen : 5 AZR 406/10
    Entscheidungsdatum : 16. August 2011
    Amtliche Quelle :

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