BAG, Urteil vom 14.08.2007 - 8 AZR 803/06
BAG 14. August 2007

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war bei der K GmbH & Co. KG (K KG) beschäftigt. Streit besteht, ob sein Arbeitsverhältnis durch Betriebsübergang gemäß § 613a BGB auf die Beklagte überging. Die Beklagte übernahm Kundenbeziehungen, Sachanlagevermögen und Personalbefugnisse, während die K KG weiterhin mit eigenem Personal und Dienstleistungsvertrag tätig war.

Entscheidungsgründe
Das Gericht verneint den Betriebsübergang nach § 613a BGB, da kein Wechsel des Betriebsinhabers vorliegt. Die Beklagte führt den Betrieb der K KG nicht unter Wahrung der Identität fort. Wesentliche Betriebsmittel und Organisationsmacht verbleiben bei der K KG, die als Dienstleister für die Beklagte tätig bleibt.

Praxishinweis
Ein bloßer Gesellschafterwechsel oder die Übernahme von Kundenbeziehungen und Sachanlagevermögen ohne tatsächliche Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht begründet keinen Betriebsübergang. Dienstleistungsverträge mit eigenständigem Personal verhindern regelmäßig die Annahme eines Betriebsübergangs.

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  • 1BAG, Urteil vom 21.02.2008, 8 AZR 157/07Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 19. Januar 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 14.08.2007 - 8 AZR 803/06
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 8 AZR 803/06
Entscheidungsdatum : 13. August 2007

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