BAG, Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09
LAG Hamm 18. März 2009
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BAG 1. September 2010

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger war als Lagerleiter mit einem Arbeitsvertrag beschäftigt, der eine 45-Stunden-Woche mit pauschaler Abgeltung „erforderlicher Überstunden“ zum Monatsgehalt regelte. Er forderte Vergütung für 102 auf dem Arbeitszeitkonto gutgeschriebene Überstunden, die über die vertragliche Sollarbeitszeit hinausgingen.

Entscheidungsgründe
Die Klausel zur pauschalen Überstundenabgeltung verstößt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der Umfang der ohne Vergütung zu leistenden Überstunden nicht hinreichend bestimmt ist. Mangels wirksamer Vergütungsvereinbarung gilt dispositiv § 612 BGB, wonach der Kläger Anspruch auf Vergütung der Mehrarbeit hat.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die Überstunden pauschal abgelten, müssen den Umfang der erfassten Überstunden klar und bestimmt regeln. Unklare Formulierungen sind unwirksam und führen zu Vergütungsansprüchen nach § 612 BGB. Arbeitgeber sollten präzise und transparente Überstundenregelungen im Arbeitsvertrag treffen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 01.09.2010 - 5 AZR 517/09
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 5 AZR 517/09
Entscheidungsdatum : 31. August 2010
Amtliche Quelle :

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