BGH, Urteil vom 06.07.2017 - IX ZR 178/16
BGH 6. Juli 2017

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger als Insolvenzverwalter fordert Rückzahlung geleisteter Ratenzahlungen des Schuldners an den Beklagten aus Vorsatzanfechtung gem. §§ 133, 143 InsO. Der Beklagte erbrachte einmalige Werkleistungen, erhielt Zahlungen im Rahmen einer Zahlungsvereinbarung mit dem Gerichtsvollzieher, ohne Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen, da der Beklagte den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz des Schuldners nicht kannte (§ 133 Abs. 1 InsO). Die geringe Forderungshöhe, der erstmalige Geschäftskontakt und die Einhaltung der Ratenzahlungsvereinbarung begründen keinen zwingenden Schluss auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung.

Praxishinweis
Der Abschluss einer Zahlungsvereinbarung nach § 806b ZPO aF und die Begleichung geringfügiger Forderungen begründen nicht automatisch Kenntnis von Zahlungsunfähigkeit. Gläubiger ohne vertiefte Einblicke in die Liquiditätslage des Schuldners tragen kein Anfechtungsrisiko bei erstmaliger Forderungsdurchsetzung.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 06.07.2017 - IX ZR 178/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IX ZR 178/16
Entscheidungsdatum : 5. Juli 2017
Amtliche Quelle :

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