BAG, Urteil vom 26.07.2016 - 1 AZR 160/14
LAG Hessen 5. Dezember 2013
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BAG 26. Juli 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Kläger verlangen Schadensersatz von der Beklagten, einer Gewerkschaft, wegen Streiks in Bereichen eines Flughafens, der von der Klägerin betrieben wird. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Streikmaßnahmen unter Berücksichtigung eines teilgekündigten Tarifvertrags mit Friedenspflicht.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte verletzt durch den Streik die Friedenspflicht aus § 12 Abs. 2 TV Apron Control, da das Streikziel auch tarifwidrige Forderungen umfasst. Nach § 823 Abs. 1, § 31 BGB besteht Schadensersatzpflicht wegen Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin. Der Einwand des rechtmäßigen Alternativverhaltens ist unbeachtlich.

Praxishinweis
Streiks, die auch friedenspflichtwidrige Forderungen verfolgen, sind rechtswidrig und begründen Schadensersatzansprüche gem. § 823 BGB. Teilkündigungen von Tarifverträgen sind zulässig, die Friedenspflicht gilt entsprechend eingeschränkt. Für Dritte außerhalb des Tarifvertrags besteht kein vertraglicher Schadensersatzanspruch.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 26.07.2016 - 1 AZR 160/14
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 1 AZR 160/14
Entscheidungsdatum : 25. Juli 2016
Amtliche Quelle :

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