BVerfG, Entscheidung vom 30.06.2008 - 1 BvR 1159/08
LSG Bayern 19. Juli 2006
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BSG 6. Februar 2008
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BVerfG 30. Juni 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger rügt die Verletzung seines Rechts auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG durch das Bundessozialgericht, das im Verfahren über die Vereinbarkeit einer Altersgrenze für Selbständige mit europäischem Recht keine Vorlage an den EuGH nach Art. 234 EG vornahm.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, da die Begründung den Anforderungen der §§ 92, 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG nicht genügt. Das Bundesverfassungsgericht verneint eine Verletzung des gesetzlichen Richters, da das Bundessozialgericht die Vorlagepflicht nicht grundlegend verkannt oder unvertretbar überschritten hat. Die gemeinschaftsrechtliche Frage wurde vertretbar beantwortet, eine Willkür liegt nicht vor.

Praxishinweis
Die Vorlagepflicht an den EuGH ist nur bei offenkundiger Unhaltbarkeit der Nichtvorlage verletzt. Fachgerichte haben einen Beurteilungsrahmen, innerhalb dessen eine vertretbare Auslegung des Gemeinschaftsrechts verfassungsgemäß bleibt. Substantielle Darlegungen zur Unvertretbarkeit sind für Verfassungsbeschwerden zwingend erforderlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 30.06.2008 - 1 BvR 1159/08
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1159/08
Entscheidungsdatum : 29. Juni 2008
Amtliche Quelle :

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