BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 164/14
BGH 20. Mai 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte als öffentlich-rechtlicher Wasserversorger erhebt für die Versorgung von Mehrfamilienhäusern mit 340 Wohneinheiten verbrauchsunabhängige Grundpreise je Wohneinheit ohne Differenzierung nach Wohnungsgröße. Die Klägerin verlangt Rückzahlung überhöhter Grundpreise und Feststellung der Unzulässigkeit der undifferenzierten Tarifgestaltung.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt das Vertragsverhältnis gem. § 2 AVBWasserV und die Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB. Es hält die Erhebung verbrauchsunabhängiger Grundpreise für zulässig, auch bei Leerständen. Die alleinige Bemessung nach Wohneinheiten verletzt weder den Gleichheitssatz noch das Äquivalenzprinzip, da keine verlässliche Korrelation zwischen Wohnungsgröße und Bewohnerzahl besteht und der Maßstab praktikabel ist.

Praxishinweis
Wasserversorger dürfen Grundpreise ohne weitere Differenzierung nach Wohnungsgröße erheben, auch bei Leerständen. Eine differenzierte Tarifgestaltung ist nicht zwingend erforderlich, solange die Grundpreisbemessung sachgerecht, kostendeckend und praktikabel erfolgt. Rückforderungsansprüche wegen fehlender Differenzierung sind ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 20.05.2015 - VIII ZR 164/14
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : VIII ZR 164/14
    Entscheidungsdatum : 19. Mai 2015
    Amtliche Quelle :

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