BAG, Urteil vom 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
LAG Thüringen 4. Juni 2024
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BAG 3. April 2025

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der schwerbehinderte Kläger wurde während der Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG ordentlich gekündigt. Die Beklagte führte kein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durch. Der Kläger rügte Diskriminierung nach §§ 7 Abs. 1, 1, 3 AGG i.V.m. § 134 BGB sowie Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 242 BGB.

Entscheidungsgründe
Die Kündigung ist wirksam, da § 167 Abs. 1 SGB IX während der Wartezeit nicht anwendbar ist. Ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des AGG liegt nicht vor, da die Kündigung ausschließlich auf mangelnder fachlicher Eignung beruht. Das Unterlassen angemessener Vorkehrungen begründet keine Benachteiligung i.S.d. AGG. Eine Unwirksamkeit nach § 242 BGB ist nicht gegeben.

Praxishinweis
Arbeitgeber sind während der Wartezeit nicht verpflichtet, ein Präventionsverfahren nach § 167 Abs. 1 SGB IX durchzuführen. Kündigungen schwerbehinderter Arbeitnehmer sind auch ohne Präventionsverfahren wirksam, sofern keine Diskriminierung oder treuwidrige Motive vorliegen. Die Darlegungslast für angemessene Vorkehrungen liegt beim Arbeitnehmer.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 03.04.2025 - 2 AZR 178/24
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 2 AZR 178/24
Entscheidungsdatum : 2. April 2025
Amtliche Quelle :

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