BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 - 3 C 13/17
VGH Bayern 25. April 2017
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BVerwG 5. November 2018
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BVerwG 11. April 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, gelegentlicher Cannabiskonsument, führte erstmals unter THC-Einfluss (3,7 ng/ml Blutserum) ein Kraftfahrzeug. Die Fahrerlaubnisbehörde entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis wegen fehlender Fahreignung gemäß § 11 Abs. 7 FeV. Die Klage gegen die Entziehung wurde zunächst abgewiesen, im Berufungsverfahren aufgehoben.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt, dass bei erstmaligem Verstoß gegen das Trennungsgebot nach Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV nicht ohne weitere Aufklärung von fehlender Fahreignung auszugehen ist. Nach § 46 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV ist die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens im pflichtgemäßen Ermessen vorzunehmen, um eine tragfähige Prognose zur künftigen Fahreignung zu ermöglichen.

Praxishinweis
Bei erstmaligem Führen unter Cannabiswirkung darf die Fahrerlaubnisbehörde nicht unmittelbar nach § 11 Abs. 7 FeV entziehen, sondern muss gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung anordnen. Ein sofortiger Entzug ohne Gutachten ist nur bei besonderen Umständen zulässig.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerwG, Urteil vom 11.04.2019 - 3 C 13/17
Gericht : BVerwG
Aktenzeichen : 3 C 13/17
Entscheidungsdatum : 10. April 2019
Amtliche Quelle :

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