BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R
BSG 3. Dezember 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Eigentümer eines Eigenheims, begehrt Leistungen nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II für Stromkosten zum Betrieb der Heizungsanlage im Zeitraum Februar bis Juli 2011. Der Beklagte berücksichtigte diese Kosten nicht, woraufhin der Kläger Klage erhob.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Aufwendungen für Betriebsstrom der Heizungsanlage nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II als Unterkunfts- und Heizkosten zu berücksichtigen sind, auch nach dem RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG 2011. Die Stromkosten sind nicht im Regelbedarf nach § 20 SGB II enthalten. Die Höhe der Leistung kann mangels gesonderter Messung geschätzt werden (§ 202 SGG, § 287 Abs. 2 ZPO). Die bisherige Schätzung des SG ist jedoch revisionsbedingt unzureichend zu begründen.

Praxishinweis
Für Eigentümer von selbstgenutztem Wohnraum sind Stromkosten der Heizungsanlage als Teil der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II anzuerkennen. Die Bemessung der Leistungshöhe kann geschätzt werden, erfordert jedoch eine nachvollziehbare und realitätsnahe Schätzgrundlage. Eine Einbeziehung in den Regelbedarf nach § 20 SGB II ist ausgeschlossen.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BSG, Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 47/14 R
    Gericht : BSG
    Aktenzeichen : B 4 AS 47/14 R
    Entscheidungsdatum : 2. Dezember 2015
    Amtliche Quelle :

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