BGH, Urteil vom 07.03.2013 - III ZR 231/12
AG Berlin-Charlottenburg 6. Januar 2012
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BGH 7. März 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin verlangt Entgelt für einen DSL-Anschluss von Januar bis Juli 2010 nach fristloser Kündigung durch den Beklagten wegen mehrwöchiger Nichterreichbarkeit aus Fremdnetzen infolge fehlerhafter Rufnummernmitnahme beim Anbieterwechsel. Die Klägerin hatte die Rufnummernmitnahme als Komplettservice beworben.

Entscheidungsgründe
Die fristlose Kündigung ist wirksam (§§ 314, 626 BGB), da die Klägerin das Routingproblem trotz Fristsetzung nicht behob und das Risiko der Rufnummernmitnahme vertraglich übernahm. Ein Wertersatzanspruch für nach Kündigung genutzte Leistungen besteht nach §§ 812, 818 BGB, bemessen anhand tatsächlicher Nutzung und üblicher Vergütung. Die Klägerin war zur Verkehrsdatenverwendung nach § 97 TKG berechtigt.

Praxishinweis
Bei Anbieterwechseln mit Rufnummernmitnahme trägt der neue Anbieter das Risiko der vollständigen Erreichbarkeit. Fristlose Kündigung wegen Nichterreichbarkeit ist gerechtfertigt. Nach Kündigung begründet fortgesetzte Nutzung nur einen kondiktionsrechtlichen Wertersatzanspruch, der anhand tatsächlicher Nutzung zu schätzen ist.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 07.03.2013 - III ZR 231/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : III ZR 231/12
Entscheidungsdatum : 6. März 2013
Amtliche Quelle :

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