BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2020 - VIII ZR 81/19
LG Düsseldorf 6. März 2019
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BGH 17. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung, die Beklagten sind Vermieter. Nach umfangreichen Modernisierungsmaßnahmen erklärten die Beklagten Mieterhöhungen gemäß § 559b BGB. Die Klägerin begehrt Feststellung der Unwirksamkeit der Erhöhungen, insbesondere wegen formeller Mängel und unzulässiger Kostenumlage.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Teilwirksamkeit der Mieterhöhungserklärung nach § 139 BGB, da einzelne Baumaßnahmen als selbständige Rechtsgeschäfte trennbar sind. Es verneint die vollständige Umlagefähigkeit der Modernisierungskosten ohne Abzug anteiliger Instandhaltungskosten gemäß § 559 Abs. 2 BGB aF, auch wenn Erhaltungsmaßnahmen noch nicht „fällig“ sind. Die Darlegungs- und Beweislast für Modernisierung und Kosten trägt der Vermieter.

Praxishinweis
Bei Modernisierungsmieterhöhungen ist eine differenzierte Prüfung der Kostenumlage erforderlich; anteilige Instandhaltungskosten sind auch bei noch funktionsfähigen, aber altersbedingt abgenutzten Bauteilen abzuziehen. Teilnichtigkeit der Mieterhöhungserklärung führt nicht zur Gesamtnichtigkeit, sondern zur Erhaltung des wirksamen Teils.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 17.06.2020 - VIII ZR 81/19
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 81/19
Entscheidungsdatum : 17. Juni 2020
Amtliche Quelle :

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