BGH, Urteil vom 29.04.2020 - VIII ZR 355/18
BGH 29. April 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger begehrt Zustimmung zur Mieterhöhung nach §§ 558, 558a, 558b BGB für eine Berliner Wohnung ohne Innen-WC, wobei der Berliner Mietspiegel 2015 zur Begründung herangezogen wird. Die Beklagten verweigern Zustimmung mit Verweis auf formelle Mängel und das Berliner MietenWoG.

Entscheidungsgründe
Das Gericht ordnet die Einhaltung der Förmlichkeiten des Mieterhöhungsverfahrens (§§ 558a, 558b Abs. 2 BGB) dem materiellen Recht zu, sodass Verstöße die Begründetheit, nicht die Zulässigkeit der Klage betreffen. Der Berliner Mietspiegel 2015 kann trotz fehlender Innen-WC-Ausstattung als Begründungsmittel genutzt werden. Das MietenWoG Berlin (§ 3 Abs. 1 Satz 1) erfasst keine gerichtlichen Verfahren mit Erhöhungsanspruch vor dem Stichtag 18. Juni 2019. Die Revision wird zurückgewiesen.

Praxishinweis
Formelle Mängel im Mieterhöhungsverlangen nach §§ 558a, 558b BGB führen zur Unbegründetheit, nicht zur Unzulässigkeit der Klage. Mietspiegel können auch für minderausgestattete Wohnungen herangezogen werden, wenn keine adäquaten Vergleichswerte vorliegen. Das Berliner MietenWoG gilt nicht für vor Stichtag entstandene gerichtliche Mieterhöhungsansprüche.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 29.04.2020 - VIII ZR 355/18
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 355/18
Entscheidungsdatum : 28. April 2020
Amtliche Quelle :

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