BGH, Urteil vom 01.04.2015 - IV ZR 104/13
BGH 1. April 2015
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BGH 26. September 2018

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt aus einer Unfallversicherung Invaliditätsleistungen wegen dauerhafter Gebrauchsminderung der linken Schulter nach einem Sturz. Die Beklagte verweigert Leistung mit Verweis auf die Gliedertaxe für den Arm. Streit besteht über die Anwendbarkeit der Gliedertaxe (Nr. 2.1.2.2.1 AUB 2000) versus der allgemeinen Invaliditätsregelung (Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000).

Entscheidungsgründe
Das Gericht hebt das Berufungsurteil auf und verweist zurück, da die Gliedertaxe den Schultergürtel nicht erfasst. Die Invaliditätsbemessung erfolgt nach Nr. 2.1.2.2.2 AUB 2000, da die Schulter nicht als Teil des Armes im Sinne der Gliedertaxe gilt. Die fristgebundene ärztliche Invaliditätsfeststellung muss den betroffenen Bereich und Ursachen so umreißen, dass der Versicherer seine Leistungspflicht prüfen kann.

Praxishinweis
Bei Schulterverletzungen ist die Gliedertaxe nicht anzuwenden, wenn das Schultergelenk nicht ausdrücklich genannt ist. Die ärztliche Invaliditätsfeststellung muss den medizinischen Bereich ausreichend umreißen, um spätere Leistungsprüfungen zu ermöglichen. Vorinvalidität ist nur bei gleichem Körperteil anzurechnen.

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Fachbeiträge2

  • 1Aktuelles vom BGH zur Gelenk-Rechtsprechung und zum richtigen Zeitpunkt der ErstbemessungEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 29. März 2016

  • 2Aktuelles vom BGH zur Gelenk-Rechtsprechung und zum richtigen Zeitpunkt der ErstbemessungEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va · 29. März 2016

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 01.04.2015 - IV ZR 104/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 104/13
Entscheidungsdatum : 31. März 2015
Amtliche Quelle :

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