BAG, Urteil vom 18.01.2012 - 10 AZR 612/10
LAG Köln 20. Januar 2010
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BAG 18. Januar 2012

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlungen aus drei als Sonderzahlungen bezeichneten Gratifikationen, deren Auszahlung an den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zu bestimmten Stichtagen geknüpft ist. Das Arbeitsverhältnis endete vor diesen Stichtagen.

Entscheidungsgründe
Die Vereinbarungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.v. §§ 305 ff. BGB. Die Stichtagsklauseln sind nach § 307 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BGB unwirksam, da sie den Kläger unangemessen benachteiligen. Eine Sonderzahlung, die auch Vergütung für bereits erbrachte Arbeitsleistung darstellt, darf nicht vom ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses außerhalb des Leistungszeitraums abhängig gemacht werden.

Praxishinweis
Arbeitgeber dürfen Sonderzahlungen mit Mischcharakter nicht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen an Stichtagsklauseln binden, die den Anspruch auf bereits erbrachte Arbeitsleistung entziehen. Solche Klauseln sind wegen Verstoßes gegen § 307 BGB und Art. 12 GG unwirksam und führen zur Durchsetzung der Vergütungsansprüche.

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Fachbeiträge17

  • 1BAG, Urteil vom 12.12.2012, 10 AZR 718/11Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 5. Juli 2018

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 18.01.2012 - 10 AZR 612/10
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 10 AZR 612/10
Entscheidungsdatum : 17. Januar 2012
Amtliche Quelle :

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