BGH, Urteil vom 19.06.2018 - X ZR 100/16
LG Wuppertal 10. September 2015
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OLG Düsseldorf 5. Oktober 2016
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BGH 19. Juni 2018

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Sachverhalt
Der Kläger bietet im Vergabeverfahren für eine Uferstützmauersanierung das günstigste Angebot ab. Die Beklagte schließt das Angebot wegen angeblich unzutreffender Einzelpreise und spekulativer Mischkalkulation aus und vergibt den Auftrag an den zweitbesten Bieter. Der Kläger verlangt Schadensersatz.

Entscheidungsgründe
Entscheidend sind §§ 13 Abs. 1 Nr. 3, 16 Abs. 1 Nr. 3, 16a VOB/A 2016 sowie § 241 Abs. 2 BGB. Das Gericht verneint einen Ausschluss allein wegen einzelner unterkosten Kalkulationen. Ausschlussrechtfertigend ist jedoch eine nicht aufklärbare, vergaberechtswidrige Preisverlagerung (Mischkalkulation) oder ein spekulatives Angebot, das bei wahrscheinlichen Mehrmengen erhebliche Übervorteilungen des Auftraggebers ermöglicht.

Praxishinweis
Ein Angebot mit auffälligen Preisverlagerungen oder spekulativen Aufpreisungen bei Bedarfspositionen ist nicht zuschlagsfähig. Auftraggeber müssen solche Angebote sorgfältig prüfen und können den Zuschlag trotz formal günstigstem Preis verweigern, um den ordnungsgemäßen Wettbewerb und Haushaltsmittel zu schützen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.06.2018 - X ZR 100/16
Gericht : BGH
Aktenzeichen : X ZR 100/16
Entscheidungsdatum : 19. Juni 2018
Amtliche Quelle :

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