BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14
LG Arnsberg 10. November 2011
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BGH 28. Oktober 2014
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OLG Hamm 13. Februar 2018

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Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Gewährung von Wohnbauförderungsdarlehen an nicht förderungswürdige Bauherren, wobei die Beklagten an der Täuschung der Bewilligungsbehörde über Fördervoraussetzungen mitgewirkt haben sollen. Die Klägerin ist Rechtsnachfolgerin der Wohnungsbauförderungsanstalt NRW.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt einen Schadensersatzanspruch gem. § 826 BGB wegen sittenwidriger Täuschung. Schaden liegt bereits in der Eingehung der Darlehensverpflichtung, da zweckgebundene Fördermittel durch unberechtigte Auszahlung zweckentfremdet werden. Die Klägerin kann Ersatz der Darlehensvaluta abzüglich Tilgungen sowie Refinanzierungskosten verlangen, ohne die Darlehensverträge kündigen zu müssen. Die Sache wird zur weiteren Prüfung der Täuschungsmitwirkung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Praxishinweis
Bei Subventionsgewährung trotz fehlender Fördervoraussetzungen besteht ein normativer Schaden bereits mit Vertragsschluss. Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB können umfassende Naturalrestitution einschließlich Refinanzierungskosten umfassen, auch ohne Vertragskündigung gegenüber dem Darlehensnehmer.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 28.10.2014 - VI ZR 15/14
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VI ZR 15/14
Entscheidungsdatum : 28. Oktober 2014
Amtliche Quelle :

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