BGH, Beschluss vom 12.08.2021 - 3 StR 450/20
LG Mönchengladbach 5. September 2019
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BGH 12. August 2021

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Drei Angeklagte begehen eine gefährliche Körperverletzung an einem Opfer auf Anweisung der Mutter eines Angeklagten. Das Opfer verstirbt später durch Tötungshandlungen der Mutter. Die Angeklagten werden wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt, die Mutter wegen Mordes.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Strafbarkeit der Angeklagten gem. §§ 224 Abs. 1 Nr. 2, 4, 25 Abs. 2 StGB, verneint jedoch Tötungsvorsatz und Zurechnung des Todes durch die Mutter. Die Mutter handelt eigenverantwortlich, der Tod war für die Angeklagten nicht voraussehbar (§ 222 StGB). Fehlerhaft ist nur die Anwendung des Jugendstrafrechtsrahmens (§§ 17, 18, 105 JGG) beim Angeklagten K.

Praxishinweis
Bei mittelbarer Täterschaft entfällt die Erfolgszurechnung, wenn der tödliche Erfolg durch eigenverantwortliches Handeln Dritter außerhalb der Lebenserfahrung eintritt. Die korrekte Anwendung des Jugendstrafrechtsrahmens ist für die Strafzumessung zwingend. Revisionen gegen Feststellungen und Beweiswürdigung sind restriktiv.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Beschluss vom 12.08.2021 - 3 StR 450/20
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : 3 StR 450/20
    Entscheidungsdatum : 11. August 2021
    Amtliche Quelle :

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