BVerwG, Beschluss vom 08.01.2015 - 7 B 25/13
BVerwG 12. April 2010
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BVerwG 20. September 2010
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OVG Schleswig-Holstein 19. Juni 2013
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BVerwG 8. Januar 2015
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BVerwG 30. April 2015

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Eigentümer eines Wohngrundstücks ca. 6 km vom Standortzwischenlager entfernt, wendet sich gegen die Genehmigung der Beklagten zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen im Zwischenlager. Streitentscheidend ist die Auslegung und Anwendung des § 6 Abs. 2 Nr. 4 Atomgesetz (AtG).

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt die Nichtzulassung der Revision, da das Oberverwaltungsgericht zu Recht ein Ermittlungsdefizit der Behörde feststellt. Die Beklagte hat nur panzerbrechende Waffen bis 1992 berücksichtigt, nicht aber modernere, zum Genehmigungszeitpunkt verfügbare Waffen. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf Willkürprüfung der Risikoermittlung und -bewertung, wobei die Datengrundlage voll überprüfbar bleibt.

Praxishinweis
Bei atomrechtlichen Genehmigungen ist die Berücksichtigung aktueller Waffentechnologien im Risikoprüfprogramm zwingend. Die Gerichte kontrollieren die Behörde auf ausreichende und aktuelle Datengrundlage, nicht jedoch die politische Risikoabwägung, die dem Funktionsvorbehalt der Exekutive unterliegt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BVerwG, Beschluss vom 08.01.2015 - 7 B 25/13
    Gericht : BVerwG
    Aktenzeichen : 7 B 25/13
    Entscheidungsdatum : 7. Januar 2015
    Amtliche Quelle :

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