BGH, Urteil vom 12.03.2014 - IV ZR 306/13
LG Bonn 12. November 2012
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OLG Köln 19. Juli 2013
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BGH 12. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger beantragt Feststellung des Fortbestands eines Krankenversicherungsvertrags. Er gab im Versicherungsantrag unvollständige Gesundheitsangaben ab, die später von der Beklagten zur Rücktrittserklärung und Anfechtung wegen arglistiger Täuschung genutzt wurden. Die Klage wird abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte ist zum Rücktritt gemäß § 19 Abs. 1, 2 VVG berechtigt, da der Kläger seine Anzeigepflicht arglistig verletzt. Ein Rücktrittsausschluss wegen fehlender Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG greift nicht, da arglistiges Verhalten den Schutz der Hinweispflicht ausschließt. Das Verhalten des Maklers ist dem Kläger nach § 166 BGB zuzurechnen.

Praxishinweis
Bei arglistiger Verletzung der Anzeigepflicht kann der Versicherer auch ohne ordnungsgemäße Belehrung nach § 19 Abs. 5 VVG wirksam zurücktreten. Die Zurechnung von Maklerhandlungen zum Versicherungsnehmer ist zu beachten, insbesondere bei modifizierten Antragsangaben.

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    https://www.otto-schmidt.de/ · 4. Juli 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 12.03.2014 - IV ZR 306/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : IV ZR 306/13
Entscheidungsdatum : 11. März 2014
Amtliche Quelle :

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