BPatG, Beschluss vom 07.02.2011 - 19 W (pat) 54/07
BPatG 7. Februar 2011

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Anmelderin begehrt die Aufhebung der Zurückweisung einer Patentanmeldung wegen angeblicher Nichtausführbarkeit (§ 34 Abs. 4 PatG). Streitgegenstand ist eine Kurzzeit-Spannungsversorgung für eine Feststellbremse mit spezifischer Anordnung von Kondensator und Dioden.

Entscheidungsgründe
Das Bundespatentgericht hebt den Zurückweisungsbeschluss auf, da der Anspruch 1 ausführbar, neu (§ 3 PatG) und erfinderisch (§ 4 PatG) ist. Entscheidend ist die räumliche Anordnung der Bauteile zur Minimierung der Selbstentladung, die in der Vorliteratur nicht nahegelegt wird. Die unterlassene Anhörung stellt keinen Verfahrensfehler mit Rückzahlungsfolge der Beschwerdegebühr (§ 80 Abs. 3 PatG) dar, da sie nicht ursächlich für die Beschwerde war.

Praxishinweis
Bei Zurückweisungen wegen Ausführbarkeit ist die Einreichung neuer Unterlagen im Beschwerdeverfahren erfolgversprechend. Die räumliche Anordnung technischer Komponenten kann erfinderisch sein. Verfahrensfehler durch unterlassene Anhörung führen nicht automatisch zur Rückzahlung der Beschwerdegebühr, wenn kein Gehörsanspruch verletzt ist.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge0

    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BPatG, Beschluss vom 07.02.2011 - 19 W (pat) 54/07
    Gericht : BPatG
    Aktenzeichen : 19 W (pat) 54/07
    Entscheidungsdatum : 6. Februar 2011
    Amtliche Quelle :

    Vollständiger Text