BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 6 AZR 287/04
LAG Niedersachsen 20. April 2004
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BAG 21. April 2005

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, Rettungsassistent, ist nach BAT vergütet und hatte eine auf 54 Wochenstunden verlängerte Arbeitszeit. Er verlangt für die über 38 ½ Stunden hinaus geleisteten Stunden zusätzliche Vergütung, da die Verlängerung gegen Art. 6 Nr. 2 der Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG (max. 48 Std.) verstoßen habe.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die tarifliche Verlängerung auf 54 Stunden ist zwar gegenüber der Richtlinie 93/104/EG unanwendbar, soweit sie 48 Stunden überschreitet, begründet aber keinen Vergütungsanspruch. Die Richtlinie dient dem Arbeitsschutz, nicht der Vergütungsregelung. Ansprüche aus § 612 BGB, § 823 Abs. 2 BGB oder § 812 BGB bestehen nicht.

Praxishinweis
Verstöße gegen die Arbeitszeit-Richtlinie 93/104/EG begründen keine zusätzlichen Vergütungsansprüche. Tarifliche Vergütungsvereinbarungen bleiben trotz Überschreitung der Höchstarbeitszeit wirksam. Schadensersatz- und Bereicherungsansprüche sind ausgeschlossen. Arbeitgeber müssen Arbeitszeitbeschränkungen beachten, ohne Vergütungsfolgen befürchten zu müssen.

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Fachbeiträge1

  • 1BAG, Urteil vom 24.02.2011, 6 AZR 634/09Eingeschränkter Zugriff
    Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche · https://www.hensche.de/arbeitsrecht_aktuell_2025.html · 12. Februar 2014

Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 6 AZR 287/04
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 6 AZR 287/04
Entscheidungsdatum : 20. April 2005

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