BFH, Entscheidung vom 13.08.2008 - III S 24/08
BFH 13. August 2008

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Antragstellerin begehrt im Verfahren um Investitionszulagen 1992/1993 die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens. Das Finanzgericht lehnt den Antrag als unzulässig ab. Der Bundesfinanzhof weist die hiergegen gerichtete Beschwerde zurück. Die Antragstellerin richtet daraufhin eine Anhörungsrüge.

Entscheidungsgründe
Die Anhörungsrüge ist gemäß § 133a Abs. 4 Satz 2 FGO unbegründet. Der BFH verneint eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er die Einwendungen der Antragstellerin umfassend geprüft und erwogen hat. Die Ablehnung der Akteneinsicht erfolgt mangels Rechtsschutzbedürfnis. Formelle und materielle Einwendungen sind nicht Gegenstand der Anhörungsrüge.

Praxishinweis
Die Anhörungsrüge nach § 133a FGO ist nur bei entscheidungserheblicher Gehörsverletzung zulässig, nicht zur erneuten materiellen oder formellen Überprüfung. Umfangreiche Einwendungen ohne neue Tatsachen rechtfertigen keine Aufhebung der Entscheidung. Akteneinsicht wird nur bei berechtigtem Rechtsschutzinteresse gewährt.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BFH, Entscheidung vom 13.08.2008 - III S 24/08
    Gericht : BFH
    Aktenzeichen : III S 24/08
    Entscheidungsdatum : 12. August 2008

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