BAG, Urteil vom 23.03.2016 - 7 AZR 828/13
LAG Baden-Württemberg 17. Juni 2013
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BAG 23. März 2016

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger ist bei der Beklagten als Lehrkraft mit unbefristetem Teilzeitvertrag (12 Wochenstunden) beschäftigt. Über Jahre vereinbaren die Parteien befristete Aufstockungen der Arbeitszeit. Streit besteht über die Wirksamkeit der Befristung einer Erhöhung um 4 Wochenstunden sowie einen Anspruch auf unbefristete Aufstockung auf 25 Wochenstunden.

Entscheidungsgründe
Die Befristung einzelner Arbeitsvertragsbedingungen unterliegt der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB, nicht der Befristungskontrolle nach § 14 TzBfG. Eine Arbeitszeiterhöhung gilt erst ab 25 % eines Vollzeitvolumens als erheblich und erfordert zur Rechtfertigung der Befristung Umstände, die auch eine sachgrundbefristete Vertragsbefristung rechtfertigen würden. Die Befristung der 4-Stunden-Erhöhung (16 % Vollzeit) ist daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, da ein dauerhafter Bedarf besteht. Ein Anspruch auf Aufstockung nach § 9 TzBfG oder kirchlichen Regelungen wird verneint.

Praxishinweis
Befristete Erhöhungen einzelner Arbeitszeitbestandteile sind nach §§ 305 ff. BGB zu prüfen. Bei Aufstockungen unter 25 % Vollzeitvolumen genügt keine sachgrundbezogene Rechtfertigung nach § 14 TzBfG. Arbeitgeber sollten dauerhafte Mehrbedarfe unbefristet regeln, um Unwirksamkeit der Befristung zu vermeiden. Ein Aufstockungsanspruch nach § 9 TzBfG setzt einen freien, entsprechenden Arbeitsplatz voraus.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BAG, Urteil vom 23.03.2016 - 7 AZR 828/13
Gericht : BAG
Aktenzeichen : 7 AZR 828/13
Entscheidungsdatum : 22. März 2016
Amtliche Quelle :

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