BGH, Urteil vom 19.04.2023 - VIII ZR 280/21
AG Lüdenscheid 19. November 2020
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LG Hagen 25. Juni 2021
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BGH 19. April 2023

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt von den Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses Schadensersatz für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen, Rückbauarbeiten und Schäden an der Mietsache. Streit besteht insbesondere über die Zulässigkeit einer fiktiven Schadensbemessung sowie über die Zahlung eines Kostenvorschusses.

Entscheidungsgründe
Das Gericht bestätigt, dass Schadensersatzansprüche gem. §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB im Mietrecht auch anhand fiktiver, noch nicht aufgewendeter Kosten bemessen werden können. Die Rechtsprechung des VII. Zivilsenats zum Werkvertragsrecht ist auf das Mietrecht nicht übertragbar. Ein Kostenvorschussanspruch nach Beendigung des Mietverhältnisses besteht nicht.

Praxishinweis
Im Mietrecht ist die fiktive Schadensbemessung für nicht ausgeführte Schönheitsreparaturen und Mietsachschäden zulässig. Kostenvorschussansprüche sind hingegen nur während des laufenden Mietverhältnisses durchsetzbar. Die Entscheidung stärkt Vermieteransprüche auf Schadensersatz nach Mietende.

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    Rechtsanwalt Dr. Boris Mattes · https://blog.rofast.de/category/baurecht/ · 1. August 2023

Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 19.04.2023 - VIII ZR 280/21
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 280/21
Entscheidungsdatum : 18. April 2023
Amtliche Quelle :

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