BGH, Urteil vom 05.03.2014 - VIII ZR 205/13
LG Heidelberg 24. Juni 2013
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BGH 5. März 2014

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Beklagte verliert einen von zwei übergebenen Wohnungsschlüsseln. Die Wohnungseigentümergemeinschaft fordert den Kläger als Eigentümer zur Zahlung der Kosten für den Austausch der Schließanlage auf. Der Kläger verlangt vom Beklagten Schadensersatz für diese Kosten. Die Schließanlage wurde jedoch nicht ausgetauscht.

Entscheidungsgründe
Der Beklagte verletzt seine Obhutspflicht gem. §§ 241 Abs. 2, 546 Abs. 1 BGB und haftet grundsätzlich auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 546 Abs. 1 BGB. Ein fiktiver Schadensersatzanspruch für den Austausch der Schließanlage gem. § 249 Abs. 2 BGB besteht jedoch nicht, da kein tatsächlicher Vermögensschaden vorliegt, solange die Schließanlage nicht erneuert wurde.

Praxishinweis
Schadensersatz wegen verlorener Wohnungsschlüssel ist auf den tatsächlichen Schaden beschränkt. Fiktive Kosten für den Austausch der Schließanlage sind nur bei tatsächlicher Durchführung erstattungsfähig. Die bloße Missbrauchsgefahr begründet keinen ersatzfähigen Vermögensschaden.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 05.03.2014 - VIII ZR 205/13
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 205/13
Entscheidungsdatum : 4. März 2014
Amtliche Quelle :

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