BVerfG, Beschluss vom 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17
BVerfG 30. Juni 2020

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Kläger sind Offshore-Windpark-Projektgesellschaften, deren nach der Seeanlagenverordnung begonnene Planfeststellungsverfahren bzw. erteilte Genehmigungen durch das Windenergie-auf-See-Gesetz (§§ 14–43, § 46 Abs. 3 WindSeeG) beendet bzw. entwertet wurden. Sie fordern Ausgleich für nutzlos gewordene Planungs- und Untersuchungskosten.

Entscheidungsgründe
Das Bundesverfassungsgericht verneint Eigentumsschutz nach Art. 14 GG an Genehmigungen und Verfahrensständen, bestätigt aber Eingriffe in die Berufsfreiheit (Art. 12 GG) als gerechtfertigt. Unechte Rückwirkung liegt vor, die verfassungsrechtlich nur teilweise gerechtfertigt ist. Ein Ausgleichsanspruch für verwertbare Vorleistungen ist verfassungsrechtlich geboten, da das Gesetz insoweit gegen den allgemeinen Vertrauensschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verstößt.

Praxishinweis
Bei Systemwechseln im Genehmigungsrecht sind Ausgleichsregelungen für bereits getätigte, verwertbare Investitionen und Planungen erforderlich. Genehmigungen und Verfahrensstände begründen keinen Eigentumsschutz, Eingriffe in die Berufsfreiheit sind jedoch nur mit angemessenen Übergangsregelungen verfassungskonform.

Die Inhalte wurden mithilfe künstlicher Intelligenz generiert. Bitte überprüfen Sie deren Richtigkeit.

Fachbeiträge10

  • 1Praxis NachhaltigkeitEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 2Praxis NachhaltigkeitEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

  • 3Einspruch aktuellEingeschränkter Zugriff
    https://www.iww.de/va

Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Beschluss vom 30.06.2020 - 1 BvR 1679/17
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 1 BvR 1679/17
Entscheidungsdatum : 29. Juni 2020
Amtliche Quelle :

Vollständiger Text