BGH, Versäumnisurteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 353/12
OLG Stuttgart 25. Oktober 2012
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BGH 6. November 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger, ein Verbraucherverband, rügt die Klausel in den AGB der Beklagten, wonach diese nur die rechtzeitige Ablieferung an das Transportunternehmen schuldet und für Verzögerungen nicht haftet. Die Beklagte bietet im Online-Shop auch Möbelmontage gegen gesonderte Buchung an.

Entscheidungsgründe
Die Klausel verstößt gegen §§ 307 Abs. 1, 2, 309 Nr. 7 Buchst. b BGB, da sie bei Montageverträgen eine Bringschuld der Beklagten negiert und den Gefahrübergang (§ 446 BGB) sowie die Haftung für Transportunternehmen (§§ 278, 280 BGB) unangemessen zu Lasten des Kunden abändert. Die Klausel ist daher inhaltskontrollrechtlich unwirksam.

Praxishinweis
AGB-Klauseln, die bei Verträgen mit Montagepflicht die Haftung für Transportverzögerungen ausschließen und den Gefahrübergang vorzeitig regeln, sind unwirksam. Insbesondere bei Bringschulden ist der Verkäufer für Transportschäden und Verzögerungen verantwortlich.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Versäumnisurteil vom 06.11.2013 - VIII ZR 353/12
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 353/12
Entscheidungsdatum : 5. November 2013
Amtliche Quelle :

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