BVerfG, Entscheidung vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
BGH 9. November 2001
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BVerfG 21. November 2002

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Ein Polizeibeamter erlangt außerdienstlich Kenntnis von fortdauernden Betrugshandlungen eines Dritten. Er unterlässt die Anzeige trotz bestehender Garantenpflicht gemäß § 13 Abs. 1 StGB. Die Strafgerichte verurteilen ihn wegen unechten Unterlassens.

Entscheidungsgründe
Die Verfassungsbeschwerde wird mangels grundsätzlicher Bedeutung und Aussichtslosigkeit nicht angenommen. § 13 Abs. 1 StGB verletzt das Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG nicht, da die Garantenstellung auf normativ begründeten Pflichten beruht. Die Rechtsprechung zur Garantenpflicht von Polizeibeamten bei Kenntnis schwerer Straftaten außerhalb des Dienstes ist verfassungsgemäß und überschreitet keine zulässige Auslegung.

Praxishinweis
Polizeibeamte sind auch außerhalb des Dienstes bei Kenntnis schwerer Straftaten zur Anzeige verpflichtet. Die Garantenpflicht nach § 13 Abs. 1 StGB ist verfassungskonform bestimmt und durch Rechtsprechung konkretisiert, sodass Strafbarkeit vorhersehbar bleibt. Verfassungsrechtliche Angriffe auf diese Auslegung sind erfolglos.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BVerfG, Entscheidung vom 21.11.2002 - 2 BvR 2202/01
Gericht : BVerfG
Aktenzeichen : 2 BvR 2202/01
Entscheidungsdatum : 20. November 2002
Amtliche Quelle :

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