BGH, Urteil vom 24.08.2016 - VIII ZR 182/15
BGH 24. August 2016

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Sachverhalt
Die Klägerin, eine GbR, lässt über einen Dritten (Zeuge H.) bei eBay ein Motorrad ersteigern. Nach Abbruch der Auktion durch den Beklagten verlangt die Klägerin Schadensersatz. Vor Klagezustellung tritt sie die Forderung unentgeltlich an H. ab und verfolgt diese gerichtlich weiter.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird als unzulässig abgewiesen, da der Klägerin die Prozessführungsbefugnis gemäß §§ 51 Abs. 1, 265 ZPO fehlt. Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse voraus, das hier nicht gegeben ist, da die Abtretung unentgeltlich erfolgte und bloßes Interesse an technischer Prozessvereinfachung nicht ausreicht.

Praxishinweis
Unentgeltliche Abtretungen begründen kein eigenes Prozessführungsinteresse des Zedenten. Für gewillkürte Prozessstandschaft ist ein schutzwürdiges Eigeninteresse erforderlich, das über eine bloße Erleichterung der Prozessführung hinausgeht. Dies ist bei „Abbruchjäger“-Konstellationen besonders zu prüfen.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BGH, Urteil vom 24.08.2016 - VIII ZR 182/15
Gericht : BGH
Aktenzeichen : VIII ZR 182/15
Entscheidungsdatum : 24. August 2016
Amtliche Quelle :

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