BSG, Urteil vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R
LSG Nordrhein-Westfalen 27. Juni 2018
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BSG 19. September 2019

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Die Klägerin, eine GmbH mit mehreren Gesellschaftern und Geschäftsführern, wendet sich gegen Beitragsnachforderungen der Beklagten wegen Versicherungspflicht der Geschäftsführer in der gesetzlichen Rentenversicherung für 2011–2014. Frühere Betriebsprüfungen ohne Beanstandungen wurden nicht durch Verwaltungsakte abgeschlossen.

Entscheidungsgründe
Die Revision wird zurückgewiesen. Die Geschäftsführer sind wegen fehlender qualifizierter Sperrminorität als abhängig beschäftigt (§ 7 Abs. 1 SGB IV). Ein schutzwürdiges Vertrauen in die frühere "Kopf-und-Seele"-Rechtsprechung oder Verwaltungspraxis besteht nicht. Betriebsprüfungen müssen durch Verwaltungsakte mit Bestimmtheitsanforderungen (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV) abgeschlossen werden.

Praxishinweis
Gesellschafter-Geschäftsführer ohne umfassende Sperrminorität sind grundsätzlich versicherungspflichtig. Frühere Betriebsprüfungen ohne Verwaltungsakt begründen keinen Vertrauensschutz. Betriebsprüfungen müssen stets mit einem Verwaltungsakt abschließen, der Gegenstand und Ergebnis der Prüfung konkret benennt.

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Über die Entscheidung

Zitat :
BSG, Urteil vom 19.09.2019 - B 12 R 25/18 R
Gericht : BSG
Aktenzeichen : B 12 R 25/18 R
Entscheidungsdatum : 18. September 2019
Amtliche Quelle :

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