BGH, Urteil vom 09.01.2013 - IV ZR 197/11
OLG Bremen 10. Oktober 2011
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BGH 9. Januar 2013

Zusammenfassung durch Doctrine KI

Sachverhalt
Der Kläger verlangt Versicherungsleistungen aus einer Firmenschutzversicherung nach Einbruchdiebstahl. Die Beklagte verweigert Leistung wegen angeblicher vorsätzlicher Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten. Eine Belehrung erfolgte in einem Schreiben mit Fragen, das der Kläger nicht ausreichend beantwortete.

Entscheidungsgründe
Entscheidend ist § 28 Abs. 4 VVG: Die Belehrung muss als gesonderte Mitteilung in Textform erfolgen, was auch in einem Fragebogen oder Schreiben mit Fragen möglich ist. Jedoch muss die Belehrung drucktechnisch und platzierungsmäßig so hervorgehoben sein, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Dies war hier nicht der Fall, weshalb die Leistungsfreiheit der Beklagten nicht greift.

Praxishinweis
Versicherer müssen die Belehrung über Rechtsfolgen bei Obliegenheitsverletzungen nach § 28 Abs. 4 VVG deutlich vom übrigen Text abheben, wenn sie in Fragebögen oder Schreiben erfolgt. Eine bloße fettgedruckte Überschrift genügt nicht. Andernfalls droht Leistungsanspruch trotz Obliegenheitsverletzung.

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    Über die Entscheidung

    Zitat :
    BGH, Urteil vom 09.01.2013 - IV ZR 197/11
    Gericht : BGH
    Aktenzeichen : IV ZR 197/11
    Entscheidungsdatum : 9. Januar 2013
    Amtliche Quelle :

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